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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wird auf Grund spezialpräventiver Erwägungen gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 der Ausspruch einer Disziplinarstrafe als erforderlich erachtet, so hat sich die Strafbemessung an den allgemeinen Richtlinien des § 93 BDG 1979 zu orientieren, die auf die sinngemäße Anwendung der nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe verweist. Hierbei stehen spezial- und generalpräventive Gründe einander gleichwertig gegenüber, wobei sich die Kognition des Verwaltungsgerichtshofs lediglich auf die Prüfung des der Disziplinarbehörde eingeräumten Ermessens beschränkt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090134.X03Im RIS seit
15.07.2003