RS Vwgh 2003/3/27 99/15/0148

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

In der Bilanz sind nur solche Ereignisse zu berücksichtigen, die bereits eingetreten sind. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eintreten, können nicht berücksichtigt werden. Konkret erkennbare Risken und Wertminderungen sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zwingend zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch ihre Ursache vor dem Bilanzstichtag gehabt haben (Hinweis E 22. Oktober 2002, 96/14/0106). Dies gilt auch für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Auch diese muss am Bilanzstichtag bereits bestanden haben. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen setzt nicht die Durchführung tatsächlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen voraus, wenn die Uneinbringlichkeit anders bewiesen werden kann (zB Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Vermögens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150148.X02

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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