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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, nämlich etwa den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil nicht angenommen werden kann, dass sich ein Betroffener während aufrechter Suspendierung und während eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vernünftigerweise nicht wohl verhält, und außerdem der Verschleppungsgefahr Tür und Tor geöffnet wäre, würde die Länge der Verfahrensdauer für sich allein schon als mildernd herangezogen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090134.X04Im RIS seit
15.07.2003