RS Vwgh 2003/3/27 2000/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs7;
BHZÜV 1995 §1;

Rechtssatz

Die Überschreitung der Bundeshöchstzahl, die Berechnung dieser Überschreitung und die Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG werden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Solcherart durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung - im Hinblick auf die damit verbundene weitere Überschreitung der Bundeshöchstzahl 1999 - im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren zu prüfen war (Hinweis E vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090020.X01

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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