RS Vfgh 2005/9/19 B570/05

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Veröffentlicht am 19.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Rechtssatz

Zurückweisung des neuerlichen Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Untersagung der Verbringung von Restmüll zu einer Abfallverwertung in Oberösterreich.

Der beschwerdeführende Tiroler Abfallbeseitigungsverband führt nunmehr aus, dass dem Deponiebetreiber durch das Unterlassen des Beschwerdeführers kein finanzieller Schaden entstehe. Des Weiteren werde wertvolles Deponievolumen eingespart. Es stehe folglich kein öffentliches Interesse der Verbringung von Restmüll nach Wels entgegen. Der Beschwerdeführer wäre hingegen mit schwerwiegenden logistischen Problemen konfrontiert, da keine anderweitige Entsorgungsvereinbarung bestünde, weshalb eine ordnungsgemäße Müllentsorgung für die Verbandsgemeinden nicht mehr gewährleistet werden könnte.

Dem vom Beschwerdeführer nunmehr relevierten Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung indiziert. Die (von ihm abermals nicht konkretisierten) Umstände sind jene, welche ihm bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sein mussten, sodass die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten (vgl B v 14.06.00, B285/00, B v 16.12.04, B1192/04).

Entscheidungstexte

  • B 570/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.09.2005 B 570/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B570.2005

Dokumentnummer

JFR_09949081_05B00570_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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