RS Vwgh 2003/3/27 2001/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die zum Bestehen eines Unternehmerwagnisses von der Gesellschaft angeführten gesetzlichen Haftungsrisken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten begründen kein bedeutsames Unternehmerwagnis; sie treffen auch jenen Geschäftsführer, der in einem "klassischen" Dienstverhältnis zu einer GesmbH steht (Hinweis E 31. Jänner 2002, 2001/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150135.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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