Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG sind - auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall erfolgten Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090218.X02Im RIS seit
09.07.2003