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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;Rechtssatz
Aus § 12 Abs. 6 lit. c AlVG 1977 ist zu ersehen, dass es hinsichtlich der in § 36c Abs. 6 legcit genannten Nachweise - wenn man von den in § 36c Abs. 6 legcit angesprochenen Nachweisen von Angehörigen bzw. von Lebensgefährten des Leistungsbeziehers absieht - nicht etwa auf das Einkommen oder den Umsatz eines anderen Rechtssubjektes, sondern auf das entsprechende Einkommen des Leistungsbeziehers bzw. auf die von diesem erzielten Umsätze ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999020366.X03Im RIS seit
05.05.2003