RS Vwgh 2003/3/28 99/02/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
EheG §94;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0133 E 12. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn in einer Rechtsvorschrift der Begriff des "Einkommens" ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendet wird, so ist - soweit nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten - zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einem Begriff der Nationalökonomie handelt auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die OHNE SCHMÄLERUNG DES VERMÖGENS zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können. Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfaßt grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen; eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluß etwa ein wertgleicher Sachabfluß gegenübersteht. Auch das EStG 1988 geht von einem WERTZUWACHS als Gegenstand der Besteuerung aus (hier: zu einer Zahlung nach § 94 EheG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020134.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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