RS Vwgh 2003/3/28 99/02/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
EheG §94;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0133 E 12. Dezember 1995 RS 2 (Hier: Daraus folgt insbesondere, dass nach dieser Rechtslage Unterhaltsleistungen Einkommen waren.)

Stammrechtssatz

Eine Zahlung iSd § 94 EheG dient dazu, Vermögensverschiebungen aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auszugleichen. Sie ist daher solange nicht Einkommen, als damit keine Veränderung der Vermögenssituation verbunden ist, dh, solange die Arbeitslose für die Aufgabe entsprechender Vermögenswerte im Zuge der Hausratsteilung anläßlich der Ehescheidung eine dem Wert dieser Vermögensgegenstände entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Ob diese Gegenleistung in einer Summe oder (teilweise) in 120 Monatsraten zu leisten ist, macht für die Qualifikation der Gegenleistung keinen Unterschied. Die Abschlagszahlung für die Überlassung ehelichen Gebrauchsvermögens wird daher auch dadurch nicht zu Einkommen, daß sie 10 Jahre hindurch in monatlichen Raten wertgesichert geleistet wird. Eine andere Beurteilung der Sachlage käme nur dann in Betracht, hätte die Arbeitslose ihrem geschiedenen Ehegatten nicht Güter in einem bestimmten Wert überlassen, sodaß in Wahrheit eine befristete Unterhaltsleistung gewährt werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020134.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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