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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/02/0296Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0214 B 29. März 2001 RS 2(hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, ausgesprochen, dass ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann berechtigt ist, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat nämlich Anspruch auf Erlassung eines Bescheides auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/07/0026). Im Sinne dieser Ausführungen käme im vorliegenden Fall die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde wegen deren Unzuständigkeit in Betracht. Doch ist der Auffassung im Ergebnis zu folgen, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin - auf den erst aus der Säumnisbeschwerde erkennbaren Standpunkt, die belangte Behörde habe über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, kommt es dabei nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293) - mangels diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann, sie richte sich, wenn sie schon einen Wiedereinsetzungsantrag darstellen soll, an eine unzuständige Behörde. Der belangten Behörde ist daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorzuwerfen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBesondere Rechtsgebiete DiversesAllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020184.X01Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017