RS Vwgh 2003/3/28 2002/02/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204010
E3R E07204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
69/02 Arbeitsrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art5;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art9;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art3 Abs1;
AETR;
EURallg;
KFG 1946 §102 Abs11d idF 1998/I/146;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1998/I/146;
KFG 1967 §134 Abs1a idF 1998/I/146;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 102 Abs. 11d KFG 1967 bestimmen sich ua die Lenk- und Ruhezeiten nach der VO 3820/85, wobei ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Artikel 6 bis 9 nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 strafbar ist (vgl. auch die Erläuterungen RV 861 BlgNR 18. GP, Seiten 5, 6, 8 und 9; AB 1039 BlgNR 18. GP, S 1). Gemäß § 134 Abs. 1a KFG 1967 ist für diese Tatbestände auch in Fällen mit Auslandsbezug Tatort der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Daraus ergibt sich eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangener Übertretungen der Art. 5 bis 9 VO 3820/85. Daher ist es für die Strafbarkeit gemäß § 134 Abs. 1 und die Bestimmung des inländischen Tatortes gemäß § 134 Abs. 1a KFG 1967 gleichgültig, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke - die zur Gänze im Inland gelegen ist, - im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, - im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde. Damit ist bei Übertretungen des § 134 KFG 1967 iVm der Art. 5 bis 9 der VO 3820/85 weder die Fahrtstrecke festzustellen, noch in den Spruch aufzunehmen, weil alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt sind und als Tatort immer der Ort der Betretung gilt. Hinsichtlich der VO 3821/85 gilt Gleiches, weil diese Verordnung in ihrem Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen). Damit erübrigt sich auch bei Übertretungen nach einem der in dieser Verordnung genannten Tatbestände die Ermittlung der Fahrtstrecke bzw. deren Aufnahme in den Spruch.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020140.X01

Im RIS seit

23.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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