RS Vwgh 2003/3/28 98/02/0381

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §17 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §44a Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0024 E 24. Juni 1997 RS 4 (hier ohne den vorletzten Halbsatz und ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verfall stellt keine Strafe, sondern eine Art sichernde Maßnahme dar, wenn der Besch nicht Eigentümer des Verfallsgegenstandes ist, und ist daher nicht Gegenstand der Strafbemessung. Dessen ungeachtet hat der Besch als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ein subjektives Recht darauf, daß die sichernde Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird (§ 17 VStG) und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen iSd Gesetzes geübt wird.

Schlagworte

Strafnorm Verfall Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998020381.X01

Im RIS seit

22.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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