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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0024 E 24. Juni 1997 RS 4 (hier ohne den vorletzten Halbsatz und ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Verfall stellt keine Strafe, sondern eine Art sichernde Maßnahme dar, wenn der Besch nicht Eigentümer des Verfallsgegenstandes ist, und ist daher nicht Gegenstand der Strafbemessung. Dessen ungeachtet hat der Besch als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ein subjektives Recht darauf, daß die sichernde Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird (§ 17 VStG) und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen iSd Gesetzes geübt wird.
Schlagworte
Strafnorm Verfall ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998020381.X01Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008