RS Vfgh 2005/9/26 B1277/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eines Strafgefangenen als aussichtslos mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens; kein rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Inhalt einer ablehnenden Mitteilung hinsichtlich aufsichtsbehördlicher Maßnahmen bzw einer bloßen Information über die Weiterleitung einer Eingabe

Rechtssatz

Der Mitteilung einer Behörde, sie finde zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keinen Anlass, fehlt ebenso jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl VfSlg 5623/1967, 10023/1984, 14223/1995, 16087/2001) wie der bloßen Information über die Weiterleitung einer Eingabe (vgl zB VfSlg 14624/1996). Dem bekämpften Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 1277/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2005 B 1277/05

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht Nichtgebrauchnahme, Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1277.2005

Dokumentnummer

JFR_09949074_05B01277_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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