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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
ABGB §353;Rechtssatz
Die von der belBeh ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Auslegung des § 37 Abs. 2 Stmk VeranstaltungsG 1969, dass der Verfall keine Strafe darstelle, sondern eine Art "sichernde Maßnahme" sei und "auch gegenüber dem Veranstalter" und nicht nur gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden könne, da § 37 Abs 2 legcit eine lex specialis zu § 17 Abs. 1 VStG darstelle und "expressis verbis keinen Bezug auf die Eigentumsverhältnisse" nehme, steht dem Gebot, Gesetze verfassungskonform auszulegen, entgegen, weil eine Regelung, die den Untergang des Eigentums durch Verfall an Gegenständen, die im Eigentum eines an einer Verwaltungsübertretung nicht Beteiligten stehen, in gleicher Weise vorsähe wie an Gegenständen, die dem Beschuldigten oder einem Mitschuldigen gehören, in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stünde (Hinweis VfGH E 10. März 1977, VfSlg. 7758 A/1977). Daraus folgt, dass ein auf § 37 Abs. 2 legcit gestützter Ausspruch des Verfalls nur unter den in § 17 VStG angeführten Voraussetzungen zulässig ist. Die belBeh hat es aber, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsanschauung, unterlassen, hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 VStG Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998020381.X02Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008