RS Vwgh 2003/3/28 2002/02/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/02/0296

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0282 E 2. Oktober 1990 VwSlg 13274 A/1990 RS 4(Hier ohne den letzten Satz, wobei es sich bei den vom Bf als solchen bezeichneten "Anträgen" jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung handelt (Hinweis B 7. November 1980, 2838/79, VwSlg 10287 A/1980).)

Stammrechtssatz

Daß die Entscheidungspflicht der Beh auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977), gilt nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Beh in Anspruch nimmt (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0193). Dieser Rechtssatz kommt hier zum Tragen, weil ab Erlassung des Bescheides, mit dem der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (zumindest bis zu einer Behebung des Bescheides) gegenstandslos wurde.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020184.X02

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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