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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/02/0296Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/11/0282 E 2. Oktober 1990 VwSlg 13274 A/1990 RS 4(Hier ohne den letzten Satz, wobei es sich bei den vom Bf als solchen bezeichneten "Anträgen" jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung handelt (Hinweis B 7. November 1980, 2838/79, VwSlg 10287 A/1980).)Stammrechtssatz
Daß die Entscheidungspflicht der Beh auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977), gilt nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Beh in Anspruch nimmt (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0193). Dieser Rechtssatz kommt hier zum Tragen, weil ab Erlassung des Bescheides, mit dem der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (zumindest bis zu einer Behebung des Bescheides) gegenstandslos wurde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020184.X02Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017