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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen betreffend den Widerruf einer Ausschreibung; Ablehnung der Sachentscheidung durch den Wiener Vergabekontrollsenat zu Unrecht aufgrund offenkundigen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht; keine Anwendung und daher keine Präjudizialität von nationalen in offenkundigem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden NormenRechtssatz
Die Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung zu widerrufen, muss in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden können (siehe hiezu EuGH v 02.06.05, Rs C-15/04 - Koppensteiner, zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Art1 Abs1 und Art2 Abs1 Buchstabe b der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG).
Wie sich aus dem obgenannten Urteil des EuGH eindeutig ergibt, haben Vergabenachprüfungsbehörden nationales Recht, das einer Überprüfung des Widerrufs entgegensteht, unbeachtet zu lassen.
Ist der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht offenkundig, so ist eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Auslegung der belangten Behörde der Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, und zwar auch dann, wenn sich die Offenkundigkeit erst während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zeigt (vgl VfSlg 15448/1999).
Auf Grund der offenkundigen Gemeinschafsrechtswidrigkeit sind Bestimmungen, die der Anfechtung von Widerrufsentscheidungen des öffentlichen Auftraggebers entgegenstehen, nicht präjudiziell, sodass dem Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens verwehrt ist (VfSlg 15368/1998).
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1330.2004Dokumentnummer
JFR_09949074_04B01330_01