RS Vwgh 2003/3/31 2001/10/0093

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das aus Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG abgeleitete Gebot der ausreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen hindert den Gesetzgeber nicht, unbestimmte Gesetzesbegriffe zu verwenden; sowohl der Inhalt des Begriffes "hochbauliche Anlage" als auch jener des Begriffes "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" lassen sich durch die Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck der Regelungen mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln (vgl. zum Begriff "hochbauliche Anlagen" im Bgld NatSchG 1990 z. B. die Erkenntnisse vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047, und vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001, zum Begriff "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" - neben vielen anderen - ebenfalls das bereits erwähnte Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100093.X01

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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