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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Das aus Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG abgeleitete Gebot der ausreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen hindert den Gesetzgeber nicht, unbestimmte Gesetzesbegriffe zu verwenden; sowohl der Inhalt des Begriffes "hochbauliche Anlage" als auch jener des Begriffes "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" lassen sich durch die Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck der Regelungen mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln (vgl. zum Begriff "hochbauliche Anlagen" im Bgld NatSchG 1990 z. B. die Erkenntnisse vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0047, und vom 3. August 1995, Zl. 94/10/0001, zum Begriff "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" - neben vielen anderen - ebenfalls das bereits erwähnte Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100093.X01Im RIS seit
16.05.2003