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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 97/10/0019 B 29. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003Rechtssatz
Ob in der Verwendung der Bezeichnung "diätetisch" beim Inverkehrbringen eines Produktes, das die Eignung zu einem der in § 17 Abs 1 LMG 1975 angeführten Zwecke nicht aufweist, eine Falschbezeichnung im Sinne des § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c, § 8 lit f leg cit liegt, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Wäre der Tatbestand der Falschbezeichnung nach den zitierten Gesetzesstellen verwirklicht, wäre daraus für den Standpunkt der Beschwerde nur dann etwas zu gewinnen, wenn der erwähnte Tatbestand zu jenem des § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 17 Abs 2 LMG 1975 im Verhältnis unechter Idealkonkurrenz stünde und diesen im Hinblick auf Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschlösse. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die in Rede stehenden Tatbestände einander nicht ausschließen; gegebenenfalls läge somit echte Konkurrenz (Deliktskonkurrenz) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100026.X03Im RIS seit
16.05.2003Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012