RS Vwgh 2003/3/31 2003/10/0026

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs2;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
LMG 1975 §8;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 97/10/0019 B 29. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003

Rechtssatz

Ob in der Verwendung der Bezeichnung "diätetisch" beim Inverkehrbringen eines Produktes, das die Eignung zu einem der in § 17 Abs 1 LMG 1975 angeführten Zwecke nicht aufweist, eine Falschbezeichnung im Sinne des § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c, § 8 lit f leg cit liegt, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Wäre der Tatbestand der Falschbezeichnung nach den zitierten Gesetzesstellen verwirklicht, wäre daraus für den Standpunkt der Beschwerde nur dann etwas zu gewinnen, wenn der erwähnte Tatbestand zu jenem des § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 17 Abs 2 LMG 1975 im Verhältnis unechter Idealkonkurrenz stünde und diesen im Hinblick auf Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschlösse. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die in Rede stehenden Tatbestände einander nicht ausschließen; gegebenenfalls läge somit echte Konkurrenz (Deliktskonkurrenz) vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100026.X03

Im RIS seit

16.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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