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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 97/10/0019 B 29. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003Rechtssatz
Die Auffassung, die Anmeldepflicht nach § 17 Abs 2 LMG 1975 knüpfe nicht an die Aufmachung oder Bezeichnung des Produkts an, sondern an dessen ("objektive") Eignung zu einem diätetischen Zweck, entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Darlegungen bei Barfuß u.a., Lebensmittelrecht,
2. Aufl, Teil I A, Komm zu § 17, Seite 6, zu verweisen, wonach "nur solche Lebensmittel - auch wenn sie objektiv keine diätetischen Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs 1 sind - anmeldepflichtig sind, bei denen in der Aufmachung oder Bezeichnung auf die diätetische Eignung hingewiesen wird (§ 17 Abs 2). Für die Anmeldepflicht ist es gleichgültig, ob die diätetische Eignung vorliegt oder nicht. Mit anderen Worten: Auch Lebensmittel, die keine diätetischen Lebensmittel sind, aber als solche aufgemacht werden, sind anmeldepflichtig; freilich sind sie dann zu untersagen." Die Übertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 17 Abs 2 LMG 1975 verwirklicht somit derjenige, der ein Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen, die die Eignung des Lebensmittels im Sinne des § 17 Abs 1 leg cit dartun, vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100026.X01Im RIS seit
16.05.2003Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012