RS Vwgh 2003/3/31 2003/14/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 EStG 1988 kommt es auf die Frage der Weisungsgebundenheit nicht an. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, Slg. 16.098, wird unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu solchen Merkmalen gehört auch die Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung einschließlich der Möglichkeit, den Arbeitsort selbst zu bestimmen. Die Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft konnte die Behörde aus der auf Dauer angelegten Leistungserbringung ableiten, wobei weder dem Umstand der Vertretungsmöglichkeit noch dem Ausmaß der Beteiligung entscheidende Bedeutung zukommt (Hinweis E 25. November 2002, 2002/14/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140023.X01

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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