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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Formulierung "im eigenen Namen" kommt bei der umsatzsteuerlichen Zurechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen zweifellos nicht die Bedeutung zu, dass tatsächlich der verwendete, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtige "Name" entscheidend wäre. Vielmehr bedeutet diese Formulierung im gegebenen Zusammenhang "für das eigene Unternehmen". Auch hinsichtlich der Formulierung "für eigene oder für fremde Rechnung" ist nicht darauf abzustellen, unter welchem, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtigen "Namen" die Rechnung ausgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002140111.X02Im RIS seit
07.05.2003