RS Vwgh 2003/3/31 98/14/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
EStG 1988 §36;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0043 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7156 F/1997 RS 4 (hier nur erster Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Wird ein Betrieb nach erfolgtem Schuldnachlaß wegen seiner offenkundigen wirtschaftlichen Zerrüttung eingestellt, liegt kein Sanierungsvorgang vor (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch/2 Tz 10 zu § 36). Ob hiebei seitens der Gläubiger Sanierungsabsicht bestanden hat, ist irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140128.X03

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten