RS Vfgh 2005/9/26 A12/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung (betr. das Verbot, den Kläger neuerlich in Schubhaft zunehmen) in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegenstaatshaftungsbegründender Nichtumsetzung einer Richtlinie und darausresultierender ungerechtfertigter Schubhaft

Rechtssatz

Weder das B-VG, noch eine andere Verfassungsbestimmung, noch das VfGG oder die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des EGZPO enthalten eine Regelung, die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer von der klagenden Partei begehrten einstweiligen Anordnung (Verfügung) begründen könnte.

Entscheidungstexte

  • A 12/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2005 A 12/05

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A12.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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