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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung (betr. das Verbot, den Kläger neuerlich in Schubhaft zunehmen) in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegenstaatshaftungsbegründender Nichtumsetzung einer Richtlinie und darausresultierender ungerechtfertigter SchubhaftRechtssatz
Weder das B-VG, noch eine andere Verfassungsbestimmung, noch das VfGG oder die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des EGZPO enthalten eine Regelung, die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer von der klagenden Partei begehrten einstweiligen Anordnung (Verfügung) begründen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, StaatshaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:A12.2005Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009