Index
23/01 KonkursordnungNorm
EStG 1972 §78 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Anmeldung lohnabhängiger Abgaben im Konkurs kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser selbst zu berechnenden Abgaben angesichts ihrer Abhängigkeit von der Höhe der ausbezahlten Beträge gar nicht bekannt sein kann (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0056, VwSlg 7023 F/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140128.X07Im RIS seit
23.05.2003