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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z3;Rechtssatz
Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende (oder kandidierende) politische Partei geleistet werden, stellen dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (Hinweis E 17. September 1997, 95/13/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140071.X01Im RIS seit
19.08.2003