RS Vwgh 2003/3/31 2002/14/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1002;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0066 E 31. Jänner 2001 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, was grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Wird der Unternehmer im fremden Namen tätig, legt er also seine Stellvertretung für den Vertretenen gegenüber dem Abnehmer offen, dann leistet der Vertretene direkt an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach Außen (Hinweis E 15.1.1990, 87/15/0157; E 27.4.1994, 94/13/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002140111.X01

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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