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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0066 E 31. Jänner 2001 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, was grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Wird der Unternehmer im fremden Namen tätig, legt er also seine Stellvertretung für den Vertretenen gegenüber dem Abnehmer offen, dann leistet der Vertretene direkt an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach Außen (Hinweis E 15.1.1990, 87/15/0157; E 27.4.1994, 94/13/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002140111.X01Im RIS seit
07.05.2003