Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0061 E 25. Jänner 1993 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100052.X03Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008