RS Vfgh 2005/9/26 B437/04 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö VergabeG §61 Abs4
Oö VergabenachprüfungsG §14, §20

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch neuerliche Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eines Landes betreffend Software für den elektronischen Akt mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS); Anwendbarkeit des Oö Vergabenachprüfungsgesetzes bei Erlassung des Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag; Zuständigkeit des UVS daher gegeben

Rechtssatz

Nach Erteilung des Zuschlags verliert die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers. §14 Abs2 Oö VergabenachprüfungsG geht ebenfalls davon aus, verfügt jedoch, dass bei Erlassung des Ersatzbescheides die nach dem Oö VergabenachprüfungsG zuständige Behörde das ursprüngliche Nichtigkeitsverfahren als bloßes Feststellungsverfahren fortzusetzen und hiebei der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs bzw Verwaltungsgerichtshofs zu folgen hat. Ein weiterer Antrag ist - anders als nach §14 Abs1 - hiezu nicht mehr erforderlich. Eine Auslegung der Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit §14 Abs2 Oö VergabenachprüfungsG, nach welcher der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen ist, würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen, da dann tatsächlich kein effektiver Rechtsschutz bestünde.

Die zusätzliche Einbringung eines Feststellungsantrages gemäß §61 Abs4 Oö VergabeG, wonach nach Zuschlagserteilung nur mehr ein Feststellungsantrag zulässig ist, erfolgte im Übrigen - wie sich aus der Beschwerde zu B650/04 ergibt - bloß vorsichtshalber. Dies kann aber nichts an der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglich gestellten Nachprüfungsantrag ändern. Der zusätzliche Antrag kann nicht dazu führen, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft nunmehr überhaupt kein Rechtsschutz mehr zukommt.

Der Feststellungsantrag vom 16.03.03 ist hingegen - allerdings aus anderen als den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen - zu Recht zurückgewiesen worden: Da der UVS bereits über den ursprünglich gestellten Antrag nach Aufhebung des Bescheides vom 05.03.03 einen Ersatzbescheid zu erlassen hatte, der sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeiten zu beschränken hatte, kommt eine neuerliche Feststellung nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

  • B 437/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2005 B 437/04 ua

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Vergabewesen, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B437.2004

Dokumentnummer

JFR_09949074_04B00437_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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