RS Vwgh 2003/3/31 2001/10/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt hat, ob und insbesondere mit welchem Gewicht das in der technisch wirkenden Stahlkonstruktion liegende fremde Landschaftselement und die Höhe des Mastes auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente verändernd so einwirken, dass von einer nachteiligen Beeinflussung des gesamten Bildes der Landschaft gesprochen werden kann (vgl. zu ähnlichen Darlegungen von Bescheidbegründungen z. B. die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0171, vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0016 und Zl. 2000/10/0135, und vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100093.X08

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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