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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §10;Rechtssatz
Ein entschuldigender Notstand im Sinn des § 10 FinStrG kann aus der Verantwortung, der Beschuldigte habe den Betrieb aufrecht erhalten wollen, nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140248.X02Im RIS seit
23.05.2003