RS Vwgh 2003/3/31 2002/10/0187

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
StudFG 1992 §8 Abs1 Z1;
StudFG 1992 §9 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0190

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1. März 1996, VfSlg 14441/1996, ausgeführt, die Hinzurechnungsregelung des § 9 Z 2 StudFG 1992 bedeute nicht, dass Verluste bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens nicht berücksichtigt würden. Vielmehr stelle § 8 Abs 1 Z 1 leg cit auf das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 ab, wonach das Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug u.a. der Sonderausgaben (§ 18) darstellt. Die in § 9 Z 2 StudFG 1992 normierte Nichtabzugsfähigkeit der Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988 betreffe demnach Verluste aus den vorangegangenen Kalenderjahren. Gegen eine solche Regelung, die nur die Verhältnisse des - gemessen am Zeitpunkt der Antragstellung - jeweils maßgeblichen Kalenderjahres berücksichtige, nicht aber die wirtschaftlichen Ergebnisse aus früheren Jahren, bestünden unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100187.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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