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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Beitrags für das überbetriebliche Grubenrettungswesen für die Nutzung eines Schaubergwerkes zu anderen ZweckenRechtssatz
Siehe §187 MinroG.
Keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung bei Nutzung eines ehemaligen Bergwerks als Heilstollen einerseits und als Schaubergwerk andererseits.
§2 Abs3 MinroG hat ausdrücklich die Anwendung des §111 leg cit auf die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauten zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe für anwendbar erklärt. Aus der Systematik der Bestimmungen zum Grubenrettungswesen im MinroG ist unzweifelhaft abzuleiten, dass der Gesetzgeber einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen auch einen Anspruch auf Hilfeleistung im Falle eines Unfalles gegenüberstellen wollte.
Keine willkürliche Vorschreibung eines Mindestbeitrags zB aufgrund unrichtiger Berechnung, keine unsachliche Differenzierung zwischen Schaubergwerken und Schauhöhlen.
Schlagworte
BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B109.2005Dokumentnummer
JFR_09949074_05B00109_01