RS Vfgh 2005/9/26 B109/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MinroG §2, §111, §187

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Beitrags für das überbetriebliche Grubenrettungswesen für die Nutzung eines Schaubergwerkes zu anderen Zwecken

Rechtssatz

Siehe §187 MinroG.

Keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung bei Nutzung eines ehemaligen Bergwerks als Heilstollen einerseits und als Schaubergwerk andererseits.

§2 Abs3 MinroG hat ausdrücklich die Anwendung des §111 leg cit auf die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauten zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe für anwendbar erklärt. Aus der Systematik der Bestimmungen zum Grubenrettungswesen im MinroG ist unzweifelhaft abzuleiten, dass der Gesetzgeber einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen auch einen Anspruch auf Hilfeleistung im Falle eines Unfalles gegenüberstellen wollte.

Keine willkürliche Vorschreibung eines Mindestbeitrags zB aufgrund unrichtiger Berechnung, keine unsachliche Differenzierung zwischen Schaubergwerken und Schauhöhlen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B109.2005

Dokumentnummer

JFR_09949074_05B00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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