TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/1 B240/04

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Landeshauptmann von Wien stellte mit Bescheid vom 22.5.2003 - über Antrag der Beschwerde führenden Gesellschaft - fest, dass die Verwendung des Löschmittels "Trigon 300" gemäß §12 Abs2 Z3 lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl. II 447/2002, (im Folgenden: Kohlenwasserstoff-VerbotsVO) zur Befüllung von näher bezeichneten ortsfesten Gaslöschanlagen zulässig ist. Soweit §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO als Kriterium für die Ausnahme ein unter 3000 liegendes Treibhauspotential verlange, sei die Vorschrift nicht anwendbar, weil die Verordnung in Bezug auf dieses Limit einen maßgeblichen Notifikationsmangel aufweise.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 8.1.2004 in Ausübung seines Aufsichtsrechtes gemäß §68 Abs4 Z1 und 2 AVG als nichtig erklärt. Begründend wurde ua. ausgeführt, der Landeshauptmann habe seine Kompetenz überschritten, weil entgegen der Vorschrift des §12 Abs2 Z3 lita Kohlenwasserstoff-VerbotsVO die generelle Zulassung eines (zufolge des hohen Treibhauspotentials) grundsätzlich verbotenen Produktes in mehreren Anwendungsbereichen ermöglicht worden sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Dazu ging eine Replik der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof ein.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof fasste am 2.12.2004 den Beschluss, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt" in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO sowie - unter vorläufigem Anschluss an die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof in einem gesonderten Verordnungsprüfungsantrag (prot. zu V43/04) vorgebracht hatte - der lita der genannten Bestimmung einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 9.6.2005, V87/04, wurde die angeführte Wortfolge in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO als gesetzwidrig aufgehoben. Desgleichen wurde §12 Abs2 Z3 lita der zitierten Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 1.12.2005, V43/04, V87/04).

2.2. Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerde führenden Partei nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

2.3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- und eine Eingabengebühr (gemäß §17a VfGG) in der Höhe von € 180,-

enthalten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B240.2004

Dokumentnummer

JFT_09948799_04B00240_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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