RS Vwgh 2003/3/31 2002/10/0187

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0190

Rechtssatz

Die Festlegung der für die Annahme sozialer Bedürftigkeit - als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe - maßgebenden Umstände erfolgt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 1325/01, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100187.X02

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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