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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0190Rechtssatz
Die Festlegung der für die Annahme sozialer Bedürftigkeit - als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe - maßgebenden Umstände erfolgt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 1325/01, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100187.X02Im RIS seit
26.05.2003