RS Vwgh 2003/3/31 2000/14/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §115 Abs2;
BAO §119;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0209 E 9. Juli 1997 RS 4(hier: Das Ersuchen um ehestmögliche Beantwortung des Vorhaltes ist keine derartige Fristsetzung.)

Stammrechtssatz

An eine Partei einen Vorhalt zu richten, dem eine Fristsetzung für seine Beantwortung fehlt, ist eine Vorgangsweise, welche der Behörde in der Regel das Recht nimmt, sich im darauf ergangenen Bescheid auf das Unterbleiben einer Beantwortung des Vorhaltes durch die Partei zu stützen. Hält die Behörde Aufklärungen des Abgabepflichtigen zur Beurteilung des Falles für erforderlich, dann hat sie in ihrem Vorhalt eine Frist zu setzen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen. Diese vom Abgabepflichtigen mit Recht gerügte, eingangs erwähnte Vorgangsweise begründet eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Ergehen eines anderslautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140102.X04

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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