RS Vfgh 2005/9/26 G19/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RDG §34 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Richterdienstgesetzes betreffend das Ernennungshindernis eines Angehörigenverhältnisses im selben Gericht mangels eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Einschreiters; kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form des Auswahlverfahrens bei Besetzung einer (Richter-) Planstelle

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §34 Abs1 RDG idF BGBl I 127/1999.

Es besteht in der Regel (ausgenommen in - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen, in denen nach den Ernennungsvorschriften wegen eines bindenden Besetzungsvorschlages subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden) weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, ebenso wenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu (vgl - in Bezug auf die Bewerbung um ein Richteramt - VfSlg 8066/1977, 14368/1995, 14732/1997 mwN).

Mangels Bestehens eines Rechtsanspruchs auf eine bestimmte Form des Auswahlverfahrens bei Besetzung einer (Richter)Planstelle liegt ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor.

Entscheidungstexte

  • G 19/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2005 G 19/05

Schlagworte

Dienstrecht, Ernennung, Richter, Dienstrechtsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G19.2005

Dokumentnummer

JFR_09949074_05G00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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