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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31998R1139 Etikettierung genetisch veränderter Lebensmittel;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, eine unter Bezugnahme auf § 36 LMG 1975 begehrte Mitteilung über die Häufigkeit amtlicher Untersuchungen eines bestimmten Produktes könne den Eindruck entstehen lassen, die Untersuchungen seien in der vorgenommenen Anzahl erforderlich (gewesen), um die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Produktes zu gewährleisten. Eine derartige Mitteilung sei daher für sich geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Produkts zu wecken, mögen diese in der Sache berechtigt sein oder nicht. Insoweit bestehe ein in der Verhinderung des Entstehens solcher Zweifel gerichtetes, somit im Sinne des § 1 DSG schutzwürdiges Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung dieser Daten (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0251, VwSlg 14828 A/1998). Eine Mitteilung, welche Produkte und Firmen "beanstandet" worden seien, ist nach der insofern zutreffenden Auffassung der belangten Behörde geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Produkte zu wecken. Die Gefahr, dass die "Beanstandung" in der öffentlichen Wahrnehmung bereits mit einer Übertretung von Kennzeichnungsvorschriften gleich gesetzt werden könnte (die belangte Behörde spricht in diesem Zusammenhang von einer "medialen Vorverurteilung"), die "Beanstandung" sich in der Folge aber als nicht berechtigt erweist, ist somit gegeben. Davon ausgehend, ist es nicht rechtswidrig, dass die Behörde das Interesse der Partei (Produzent) an der Geheimhaltung als überwiegend angesehen hat. Gegen eine Auskunftserteilung kann im Übrigen auch ins Treffen geführt werden, dass im Lebensmittelgesetz keine Regelungen über eine etwaige Veröffentlichung von Beanstandungen enthalten sind (vgl. demgegenüber etwa die Bestimmung über die Veröffentlichung eines Strafurteils in § 67 LMG 1975).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100052.X05Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008