RS Vwgh 2003/3/31 2000/10/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §1;
LMG 1975 §74;
VStG §26;

Rechtssatz

Die befragte Behörde hat nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 nur Auskünfte über Angelegenheiten "ihres Wirkungsbereiches" zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anmerkung 4 zu § 1 AuskunftspflichtG 1987). Bei der Art der gewünschten Auskunft (nämlich: nach der Häufigkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe und nach den bestraften Produzenten und den Produkten, in Bezug auf die diese Produzenten bestraft worden seien) besteht eine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers allerdings nicht (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Erteilung von Auskünften über den Stand von Abgabenverfahren etwa das Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 90/13/0086).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100052.X06

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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