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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die befragte Behörde hat nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 nur Auskünfte über Angelegenheiten "ihres Wirkungsbereiches" zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anmerkung 4 zu § 1 AuskunftspflichtG 1987). Bei der Art der gewünschten Auskunft (nämlich: nach der Häufigkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe und nach den bestraften Produzenten und den Produkten, in Bezug auf die diese Produzenten bestraft worden seien) besteht eine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers allerdings nicht (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Erteilung von Auskünften über den Stand von Abgabenverfahren etwa das Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 90/13/0086).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100052.X06Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008