Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gemeinde kommt nach § 27 NÖ NatSchG 2000 lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, nicht aber ist ihr in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt. Sie kann daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmung des NÖ NatSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein (vgl den hg Beschluss vom 10. Dezember 2001, Zl 2001/10/0193).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100040.X01Im RIS seit
23.07.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009