RS Vwgh 2003/3/31 2003/10/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG NÖ 2000 §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Gemeinde kommt nach § 27 NÖ NatSchG 2000 lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, nicht aber ist ihr in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt. Sie kann daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmung des NÖ NatSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein (vgl den hg Beschluss vom 10. Dezember 2001, Zl 2001/10/0193).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100040.X01

Im RIS seit

23.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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