RS Vwgh 2003/3/31 2001/10/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0188 E 18. Februar 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, dem allgemein anerkannten Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu entsprechen, und welches Gewicht diesem öffentlichen Interesse im Verhältnis zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zukommt, ist jeweils an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles zu untersuchen; in einem Fall wie dem vorliegenden (der einen Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Funksendeanlage betrifft) ist dabei insbesondere von der Bedeutung des in Aussicht genommenen konkreten Standortes für die Versorgung eines bestimmten Gebietes mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Telekommunikation und der Bedeutung dieses Gebietes für die (anzustrebende) "Flächendeckung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 TKG 1997, die unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Antragstellers von der Naturschutzbehörde zu ermitteln sind, auszugehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100093.X10

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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