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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur), hat zwar der Hilfe suchende Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, nicht aber räumt das Gesetz auch den mit dem Sozialhilfeempfänger in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an diesem Verfahren ein. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren über den Antrag seiner Ehefrau, ihr Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, selbst dann keine Parteistellung, wenn er durch die beantragte Sozialhilfegewährung mitunterstützt wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses FürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100041.X01Im RIS seit
20.06.2003