RS Vwgh 2003/3/31 2003/10/0041

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur), hat zwar der Hilfe suchende Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, nicht aber räumt das Gesetz auch den mit dem Sozialhilfeempfänger in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an diesem Verfahren ein. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren über den Antrag seiner Ehefrau, ihr Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, selbst dann keine Parteistellung, wenn er durch die beantragte Sozialhilfegewährung mitunterstützt wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Fürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100041.X01

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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