RS Vwgh 2003/4/3 2001/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1;
BauO NÖ 1976 §112 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Instandsetzungspflicht nach § 112 NÖ BauO 1976 trifft den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes, somit alle Miteigentümer, im Beschwerdefall (da das Eigentum an den Bauwerken und am Grund und Boden unbestritten nicht auseinanderfällt) die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft. Das gilt sinngemäß gleichermaßen für die Verpflichtungen, die einem Eigentümer (Miteigentümer) durch einen Bauauftrag gemäß § 112 Abs. 2 NÖ BauO 1976 auferlegt werden oder wurden. Die diesbezügliche "dingliche Wirkung" hat auch zur Folge, dass bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer an Stelle des bisherigen Eigentümers in das laufende Bauauftragsverfahren eintritt.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050076.X02

Im RIS seit

21.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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