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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Instandsetzungspflicht nach § 112 NÖ BauO 1976 trifft den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes, somit alle Miteigentümer, im Beschwerdefall (da das Eigentum an den Bauwerken und am Grund und Boden unbestritten nicht auseinanderfällt) die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft. Das gilt sinngemäß gleichermaßen für die Verpflichtungen, die einem Eigentümer (Miteigentümer) durch einen Bauauftrag gemäß § 112 Abs. 2 NÖ BauO 1976 auferlegt werden oder wurden. Die diesbezügliche "dingliche Wirkung" hat auch zur Folge, dass bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer an Stelle des bisherigen Eigentümers in das laufende Bauauftragsverfahren eintritt.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050076.X02Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009