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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da durch den aufhebenden Spruch einschließlich der Kostenentscheidung eines näher bezeichneten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für die Antragsgegnerin keinesfalls ein rechtlicher Vorteil entstanden ist, kann eine Erschleichung im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG schon objektiv gesehen nicht vorliegen. Einer näheren Erörterung darüber, ob einer Partei, die den Wegfall von Prozessvoraussetzungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bekannt gibt, eine "Erschleichung" im Sinne des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes vorgeworfen werden kann - zumal eine entsprechende Verpflichtung aus den Bestimmungen des VwGG nicht entnehmbar ist - , bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X04Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013