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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zu einer Verletzung im Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe kann es durch unrichtige Höhenangaben nicht kommen, wenn im Bebauungsplan, der Ermächtigung des § 25 Abs. 1 lit. d Krnt GdPlanungsG 1995 entsprechend, lediglich Vorschriften über die Anzahl der Geschoße enthalten sind, nicht aber eine Bauhöhe festgelegt wird.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050024.X02Im RIS seit
22.05.2003