RS Vwgh 2003/4/3 2001/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1 litd;

Rechtssatz

Zu einer Verletzung im Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe kann es durch unrichtige Höhenangaben nicht kommen, wenn im Bebauungsplan, der Ermächtigung des § 25 Abs. 1 lit. d Krnt GdPlanungsG 1995 entsprechend, lediglich Vorschriften über die Anzahl der Geschoße enthalten sind, nicht aber eine Bauhöhe festgelegt wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050024.X02

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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