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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Abteilungsverfahren waren die Nachbarn (Anrainer) nicht beizuziehen (siehe Krzizek, Die Bauordnung für Niederösterreich, Manz'sche Gesetzesausgaben, Sonderausgabe Nr. 7 (1964), Anm. 3 zu § 8 NÖ BauO 1883). Aus der Parzellierungsbewilligung erwuchs den Nachbarn (Anrainern) kein subjektiver Anspruch auf Unabänderlichkeit der darin enthaltenen Parzellierungsbedingungen (siehe Neuwirth/Strasser, Das Baurecht in Niederösterreich (1969), E. 3. zu § 11 der NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969). Die beschwerdeführenden Nachbarn können sich daher zur Durchsetzung ihrer Nachbarrechte auf die in einer Abteilungsbewilligung gemäß § 6 NÖ BauO 1883 enthaltene Anordnung, dass die auf den mit der Abteilung geschaffenen Grundstücken zu errichtenden "Häuser (...) ebenerdig oder einstöckig" zu bauen seien und "offene Bauweise vorgeschrieben (werde), wobei die Entfernung von der Nachbargrenze 3 m zu betragen" habe, in einem in der Folge durchzuführenden Baubewilligungsverfahren nicht berufen. Die Baubewilligungsbehörde hat vielmehr die nach der durchgeführten Abteilungsbewilligung erfolgten gesetzlichen Änderungen und die Änderungen eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bezüglich der bauordnungsgemäßen Verbauung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. hiezu das zur Bauordnung für Wien ergangene E vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0268).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050937.X03Im RIS seit
26.05.2003Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010