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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Annahme, der Kostenbescheid sei kein sachbezogener, sondern ein personenbezogener Bescheid (womit die von den Behörden angenommene Rechtsnachfolge nicht in Betracht komme), weil der an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid diesen in seiner Person selbst treffe, geht schon deshalb fehl, weil eine Verpflichtung der Sache selbst (hier: der Liegenschaft) mangels Rechtspersönlichkeit nicht denkbar ist.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050076.X04Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009