RS Vwgh 2003/4/3 2001/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1;
BauO NÖ 1976 §112 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Annahme, der Kostenbescheid sei kein sachbezogener, sondern ein personenbezogener Bescheid (womit die von den Behörden angenommene Rechtsnachfolge nicht in Betracht komme), weil der an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid diesen in seiner Person selbst treffe, geht schon deshalb fehl, weil eine Verpflichtung der Sache selbst (hier: der Liegenschaft) mangels Rechtspersönlichkeit nicht denkbar ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050076.X04

Im RIS seit

21.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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