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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels ausreichender Darlegung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des VerbesserungsauftragsRechtssatz
In der - auf der vorletzten Seite des Formblattes zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses handschriftlich vermerkten - Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller sei "bis 21. 7. 2005 auf Urlaub" gewesen. Dieses Vorbringen ist jedoch - schon im Hinblick darauf, dass weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Urlaubsantrittes dem Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht zeitgerecht entsprechen konnte - nicht geeignet, darzutun, dass der Einschreiter durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd §146 Abs1 ZPO an der rechtzeitigen Vorlage des Vermögensbekenntnisses gehindert gewesen wäre.
(Ebenso: B v 27.09.05, B674/05).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B673.2005Dokumentnummer
JFR_09949073_05B00673_01