RS Vfgh 2005/9/27 B673/05 - B674/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1, §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels ausreichender Darlegung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Rechtssatz

In der - auf der vorletzten Seite des Formblattes zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses handschriftlich vermerkten - Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller sei "bis 21. 7. 2005 auf Urlaub" gewesen. Dieses Vorbringen ist jedoch - schon im Hinblick darauf, dass weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Urlaubsantrittes dem Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht zeitgerecht entsprechen konnte - nicht geeignet, darzutun, dass der Einschreiter durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd §146 Abs1 ZPO an der rechtzeitigen Vorlage des Vermögensbekenntnisses gehindert gewesen wäre.

(Ebenso: B v 27.09.05, B674/05).

Entscheidungstexte

  • B 673/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 B 673/05
  • B 674/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 B 674/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B673.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00673_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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