RS Vwgh 2003/4/3 2001/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1;
BauO NÖ 1976 §112 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem gegenständlichen Kostenersatzverfahren gemäß § 76 AVG kommt wegen seiner Akzessorietät zur Instandhaltungspflicht ebenfalls ein "dinglicher Charakter" zu, und dieses bereits anhängige Kostenersatzverfahren war (jedenfalls nach den Umständen des Beschwerdefalles) mit dem Beschwerdeführer als "neuem" Miteigentümer fortzusetzen. Die Neudurchführung eines entsprechenden Verfahrens war nicht erforderlich, wobei sich der Beschwerdeführer das prozessuale Verhalten (Handlungen bzw. Unterlassungen) seiner Rechtsvorgänger im Eigentum zurechnen zu lassen hat (Hinweis E vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0128).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050076.X03

Im RIS seit

21.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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