RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/1238

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben § 35 NÖ BauO 1996 in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6 (2001), S. 396, Anm. 12 zu § 33 NÖ BauO 1996); dies wurde in der Folge mehrfach wiederholt (hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059; 18. Februar 2003, Zl. 2001/05/1151). Dies bedeutet aber für die Beurteilung der Stellung als Mitbeteiligter, dass ein solcher Nachbar durch die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ein Bauauftrag bestätigt worden war, nur dann in seinen Rechten berührt sein kann, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hat. Nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X11

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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